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Förderverein Senat 
Ahrweiler  Karnevals-Gesellschaf1863 e.V.

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Ehrenordnung des Senats der AKG
§ 1       Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen
            Der AKG-FV kann in Anerkennung für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder besonderer
            Verdienste und Anlässe Ehrungen verleihen.
            Folgende Ehrungen sind vorgesehen:
            -           Ehrenurkunde / Ehrenstern / Ehrensenator
            -           Verdienstmedaille
            -           Besondere Ehrung

§ 2       Ehrenurkunde / Ehrenstern / Ehrensenator
            Diese Ehrung ist nur für Mitglieder vorgesehen.
            Die notwendigen Wartezeiten rechnen ab Mitgliedschaft.
            Die Ehrung erfolgt auf dem Senatsorden in Form von Sternen auf dem Senatsorden.
            1.         Die Verleihung der Ehrenurkunde mit einem Stern setzt in der Regel 11-jährige Mitgliedschaft
                        voraus.
            2.         Die Verleihung der Ehrenurkunde mit einem weiteren Stern setzt in der Regel eine
                        22-jährige Mitgliedschaft voraus.
            3.         Die Verleihung der Ehrenurkunde mit einem weiteren Stern setzt in der Regel eine
                        33-jährige Mitgliedschaft voraus.
            4.         Die Verleihung des Titels Ehrensenator mit Urkunde setzt in der Regel eine
                        33-jährige Mitgliedschaft und eine mehrjährige Vorstandsarbeit voraus.

§ 3       Verdienstmedaille
            Diese Ehrung ist für Personen oder juristische Personen vorgesehen, die sich in besonderer und
            herausgehobener Weise um das Wohl des Karnevals in Ahrweiler verdient gemacht haben.

§ 4       Besondere Ehrung
            Besondere Ehrungen sind Ehrungen durch andere Organisationen, unter Anderen z.B.
            RKK (
Regionalverband Karnevalistischer Korporationen).

§ 5       Antrag und Entscheidung
            Vorschläge für Ehrungen kann jedes Mitglied beim Vorstand einreichen.
            Die Entscheidung über eine Ehrung liegt beim Vorstand.
            Besondere Ehrungen werden durch den Vorstand bei der entsprechenden Organisation beantragt.
            Ehrungen erfolgen in der Regel auf der Jahreshauptversammlung.

§ 6       Inkrafttreten
            Diese Ehrenordnung wurde am 31.10.2007 bei der Jahresversammlung bestätigt.

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Stand: 23.10.16